§ 37 (3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben
bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich (ab 01.01.2017 bei Pflegegrad 2 + 3)
bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich (ab 01.01.2017 bei Pflegegrad 4 + 5)
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen.
Wir bieten Pflegeberatungen gem. § 37 (3) SGB XI durch Pflegefachkräfte nach Terminabsprache an. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegestufen 0, I und II 22 Euro und in der Pflegestufe III 32 Euro. Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung nach § 45a festgestellt ist, sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der in Satz 1 genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.